Beförderungsbedingungen

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR PASSAGIERE UND GEPÄCK

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§ 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Abs. 1.
In diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen, im Weiteren als „Bedingungen“ bezeichnet, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, wenn der Kontext nichts anderes erfordert oder nichts anderes ausdrücklich vorgegeben ist:

„Vereinbarte Landeorte“ im Sinne des Übereinkommens und dieser Bedingungen (welche durch die Luftfahrtgesellschaft gemäß § 10 geändert werden können) sind die Orte außer dem Abflug- bzw. Bestimmungsort, die auf dem Flugticket oder in den Flugplänen der Luftfahrtgesellschaft als planmäßige Landeorte auf der Strecke des Fluggastes angegeben sind.

„Bevollmächtigter Agent“ ist ein Passagierverkaufsagent, der von der Luftfahrtgesellschaft bestimmt worden ist, um die Luftfahrtgesellschaft beim Vertrieb im Fluggastverkehr über die Services der Luftfahrtgesellschaft und, wenn er bevollmächtigt ist, über die Services anderer Fluggesellschaften zu vertreten.

„Gepäck“ bezeichnet Waren, bewegliche Habe und sonstiges persönliches Eigentum eines Fluggastes, die für seine Kleidung, seinen Gebrauch, seinen Komfort oder seine Bequemlichkeit im Zusammenhang mit der Reise notwendig oder angemessen sind. Wenn nicht anders angegeben ist, umfasst es sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes.

„Gepäckschein“ bezeichnet diejenigen Teile des Flugtickets, die sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggastes beziehen.

„Gepäckmarke“ bezeichnet ein durch die Luftfahrtgesellschaft ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestelltes Dokument.

„Banning Notice“ bezeichnet eine schriftliche Mitteilung der Luftfahrtgesellschaft an eine Person, in welcher diese darüber informiert wird, dass ihr die Reise auf allen Flügen der Luftfahrtgesellschaft untersagt ist.

„Luftfahrtgesellschaft“ bezeichnet die Luftfahrtgesellschaft, welche das Flugticket ausstellt, sowie alle Luftfahrtgesellschaften, welche den Fluggast und/oder sein Gepäck mit dem Flugticket befördern oder befördern oder sich verpflichten, andere mit der Beförderung im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zu erbringen.

„Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft“ bezeichnet Regeln außer diesen Bedingungen, wie sie von der Luftfahrtgesellschaft auf www.singaporeair.com veröffentlicht oder den Fluggästen ausgehändigt werden, die je nach Anwendbarkeit zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder der Ausstellung des Flugtickets gelten und u. a. die Beförderung von Fluggästen oder Gepäck abdecken sowie die anwendbaren Tarifbedingungen der Luftfahrtgesellschaft und alle geltenden Tarife beinhalten.

„Aufgegebenes Gepäck“ ist Gepäck, welches die Luftfahrtgesellschaft allein in Verwahrung nimmt und für das sie einen Gepäckschein ausgestellt hat.

„Anschlussflugticket“ bezeichnet ein Flugticket, welches einem Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugticket ausgestellt worden ist, die gemeinsam einen einzigen Beförderungsvertrag darstellen.

„Notfallplan für lange Rollbahnverspätungen“ ist ein von einer Luftfahrtgesellschaft entwickelter Plan, welcher die Anforderungen der U.S. Department of Transportation Regulations gemäß Titel 14 der C.F.R. 259.4 erfüllt und Zusicherungen enthält, die regeln, wie die Luftfahrtgesellschaft auf Rollbahnverspätungen reagiert, die auf US-Flughäfen auftreten.

„Abkommen“ bezeichnet entweder das Warschauer Abkommen oder das Montrealer Abkommen, wie hierin definiert, je nachdem, was auf die Reise des Fluggastes anwendbar ist:

„Schaden“ umfasst Tod, Verletzung, Verspätung, Verlust, Teilverlust oder sonstige Schäden jeglicher Art, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder anderen, damit zusammenhängenden Leistungen der Luftfahrtgesellschaft ergeben.

„Tage“ sind Kalendertage, alle sieben Tage der Woche umfassend, vorausgesetzt, dass für den Zweck von Mitteilungen der Tag nicht mitgerechnet wird, an welchem die Mitteilung versandt wird, und für die Bestimmung der Geltungsdauer der Tag nicht mitgerechnet wird, an welchem das Flugticket ausgestellt oder der Flug begonnen wird.

„Tarif“ bezeichnet einen Tarif, der für einen Zwischentarif oder einen anderen, von der Luftfahrtgesellschaft angegebenen und veröffentlichten Tarif festgelegt wurde. Dies schließt u. a. Kindertarife und Kleinkindtarife ein, die als Prozentsatz der oben genannten Tarife berechnet werden.

„Montrealer Übereinkommen“ bezeichnet das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften für die Beförderung im internationalen Luftverkehr.

„Fluggast“ ist jede Person, mit Ausnahme von Besatzungsmitgliedern, die mit Zustimmung der Luftfahrtgesellschaft in einem Luftfahrzeug befördert wird oder befördert werden soll.

„SZR“ bedeutet Sonderziehungsrechte wie durch den Internationalen Währungsfonds definiert.

„Zwischenaufenthalt“ ist eine absichtliche Unterbrechung der Reise durch den Fluggast an einem Punkt zwischen dem Abflugort und dem Bestimmungsort, welchem durch die Luftfahrtgesellschaft im Voraus zugestimmt worden ist.

„Rollbahnverspätung“ bezeichnet das Halten eines Luftfahrzeugs am Boden entweder vor dem Start oder nach der Landung, ohne dass seine Fluggäste die Möglichkeit haben, das Flugzeug zu verlassen.

„Flugticket“ bezeichnet den durch oder im Namen der Luftfahrtgesellschaft ausgestellten und in der Datenbank der Luftfahrtgesellschaft enthaltenen Reiseplan und Buchungsbeleg, der den Namen und die Fluginformationen des Fluggastes sowie alle darin enthaltenen Mitteilungen, diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen und die Bestimmungen der Luftfahrtgesellschaft enthält.

„Nicht aufgegebenes Gepäck“ ist jedes andere Gepäck des Fluggastes außer aufgegebenes Gepäck.

„Warschauer Abkommen“ bedeutet eine der folgenden Urkunden, welche auf die Beförderung des Fluggastes anwendbar ist:

  • das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Weiteren als „Warschauer Abkommen“ genannt),
  • das Warschauer Abkommen, wie in Den Haag am 28. September 1955 novelliert,
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal (1975),
  • das Warschauer Abkommen, wie in Den Haag am und durch Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal (1975) novelliert,
  • das Warschauer Abkommen, wie in Den Haag am und durch Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal (1975) novelliert oder
  • das am 19. September 1961 in Guadalajara unterzeichnete Zusatzabkommen von Guadalajara.

 

Abs. 2.

Bezugnahmen auf das Pronomen „er“ und seine Ableitungen sind als Bezugnahmen auf jede Person, ob männlich oder weiblich, zu verstehen.

§ 2. GELTUNGSBEREICH
§ 3. FLUGTICKETS
§ 4. ZWISCHENLANDUNGEN
§ 5. TARIFE UND GEBÜHREN
§ 6. RESERVIERUNGEN
§ 7. CHECK-IN UND BOARDING
§ 8. VERWEIGERUNG UND BESCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG.
§ 9. GEPÄCK
§ 10. FLUGPLÄNE, STORNIERUNGEN, USW.
§ 11. ERSTATTUNGEN
§ 12. VERHALTEN AN BORD EINES FLUGZEUGS
§ 13. VORKEHRUNGEN DURCH DIE LUFTFAHRTGESELLSCHAFT
§ 14. VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
§ 15. AUFEINANDERFOLGENDE LUFTFAHRTGESELLSCHAFTEN UND NON-AIRLINE-TRANSPORT
§ 16. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
§ 17. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN UND KLAGEN
§ 18. ÄNDERUNG UND VERZICHT
§ 19. BEHÖRDLICHE BESTIMMUNGEN
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